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Bäume und Sträucher zurückschneiden

3. Juni 2026

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an Gemeinde- und Kantonsstrassen werden ersucht, ihre an der Strasse und Wege stehenden Bäume, Hecken und Sträucher bis zum 15. Juni auf das zulässige Mass zurückzuschneiden.

  • In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind, ab Fahrbahn gemessen, auf eine Höhe von 4.50 m sowie auf Trottoirs und Fusswege hineinreichende Gewächse, auf eine Höhe von 2.50 m aufzuasten.
  • Strassenbeleuchtungen sind von Ästen frei zu halten bzw. Bäume im Bereich von Strassenbeleuchtungen ebenfalls entsprechend aufzuasten.
  • Gegenüber den Gemeindestrassen ist ein Abstand von 60 cm und gegenüber den Kantonsstrassen ein Abstand von 1 m einzuhalten.
  • In Sichtzonen, z.B. bei Verzweigungen oder Ein-/Ausfahrten, ist ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3 m zu schaffen.
  • Die Landwirte werden gebeten, Gewächs entlang von Flurwegen ebenfalls zurückzuschneiden.

 

Wo dieser Rückschnitt nicht innert der gesetzten Frist vorgenommen wird, kann das Bauamt die notwendigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Grundeigentümer ausführen lassen. Zudem kann gemäss §§ 160 - 162 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen Strafanzeige erstattet werden. Für Unfälle, welche als Folge eines unterlassenen Rückschnittes entstehen, können die Grundeigentümer zur Haftung herangezogen werden.