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Gemeinde Leibstadt
Gemeinde Full-Reuenthal
Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029, Anmeldeverfahren für den 1. Wahlgang vom 28. September 2025
Am Sonntag, 28. September 2025 finden folgende Gesamterneuerungswahlen statt:
- Wahl von 5 Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindeammanns und des Vizeammanns
- Wahl von 3 Mitgliedern der Finanzkommission
- Wahl von 3 Mitgliedern der Steuerkommission
- Wahl von 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
- Wahl von 2 Mitgliedern als Stimmenzähler (Wahlbüro)
- Wahl von 2 Ersatzmitgliedern als Stimmenzähler (Wahlbüro)
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Leibstadt zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.
Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung (Rückseite Formular) beizulegen.
Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden aber den Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Die Wahl des Gemeindeammanns und Vizeammanns findet gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl statt. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR). Bei Gemeinderats-, Gemeindeammann- und Vizeammann-Wahlen ist eine stille Wahl im ersten Wahlgang nicht möglich. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt (§ 30b GPR).
Werden für die Finanzkommission, die Steuerkommission, Ersatzmitglied Steuerkommission sowie Stimmenzähler und Ersatzmitglieder Stimmenzähler weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).
Leibstadt, 15. Mai 2025
WAHLBÜRO LEIBSTADT